Deutsch-Griechische Gesellschaft Berlin e.V. |
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I. Name - Sitz - Zweck
(2) Sie ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz "Eingetragener Verein".
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung. (2) Die Gesellschaft verfolgt allein und im Zusammenwirken mit anderen in- und ausländischen Vereinen und Institutionen, die eine gleiche oder ähnliche Zielrichtung aufweisen, und dem Begegnungen sich insbesondere auf dem Gebiet des Jugendaustausches betätigt, die Förderung der Verständigung und Freundschaft zwischen dem deutschen griechischen Volk im Rahmen der europäischen Einigung, indem sie zwischen Deutschen und Griechen herbeiführt und unterstützt und - die sozialen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschen und Griechen verbesssert und intensiviert, - Kenntnisse über die kulturellen Güter beider Völker in Vergangenheit und Gegenwart vermittelt, - die Auseinandersetzung mit den geistigen, sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten beider Länder fördert, - Möglichkeiten zum Erlernen der jeweils anderen Sprache anbietet bzw. vermittelt, - die ökumenischen Bestrebungen und die interkonfessionelle Zusammenarbeit mit der griechisch-orthodoxen Kirche unterstützt, - ihre Aktivitäten in die Dienste der europäischen Einigung stellt. (3) Dieser Vereinszweck wird durch kulturelle, wissenschaftliche, künstlerische und gesellschaftliche Veranstaltungen (Vorträge, Konzerte, Symposien, Leseabende zur Vermittlung alt- und neugriechischer Literatur u.Ä.) verwirklicht. II. Mitgliedschaft - Beiträge
(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines Antrages, über den der Vorstand der Gesellschaft entscheidet.
(2) Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende des Kalenderjahres und nur mit einer Frist von mindestens einem Monat erklärt werden. (3) Über den Ausschluss, der triftige Gründe voraussetzt, beschliesst der Vorstand. Gegen einen Ausschlussbescheid kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die unter Ausschluss des Rechtsweges endgültig entscheidet.
(2) Der Vorstand kann in Einzelfällen den Beitrag ermässigen oder erlassen. (3) Der Beitrag von Personenvereinigungen wird mit diesen vom Vorstand vereinbart. Er soll ein Vielfaches und i.a. nicht weniger als ein Fünffaches des Einzelmitgliedsbeitrages betragen. Das Stimmrecht der Personenvereinigungen hängt von der Höhe ihres Beitrags ab; die Stimmenanzahl entspricht dem obigen Vielfachen.
III. Organe - Versammlungen - Geschäftsführung
(2) Einmal im Jahr findet die Generalversammlung statt. In dieser berichtet der Vorstand über den Ablauf des Geschäftsjahres und zukünftige Planungen. Die Generalversammlung erteilt ihm Entlastung. (3) Auf begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder muss der Vorstand eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. (4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(2) Der Vorstand wird durch die Generalmitgliederversammlung jeweils für drei Geschäftsjahre gewählt und hat das Recht der Zuwahl. (3) Der Vorstand führt die Geschäfte und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und ein von ihnen einzusetzendes Mitglied des Vorstandes sind Vorstand gem. § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und aussergerichtlich. (4) Durch Massnahmen des Vorstandes entsteht für die Mitglieder keine persönliche Verpflichtung. (5) Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. (6) Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes weiter.
(2) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung, soweit diese Satzung keine andere Bestimmung trifft. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. (3) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung. (4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben und von einem der übrigen drei Vorstandsmitglieder gegenzuzeichnen ist.
(2) Mittel der Gesellschaft und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aus ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. IV. Satzungsänderungen
(2) Über Satzungsänderungen, die vom zuständigen Vereinsregister oder vom zuständigen Finanzamt (Finanzamt für Körperschaftssteuer) verlangt werden, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. V. Auflösung - Liquidation
(2) Das Vermögen muss einer Ähnlichen Zwecken dienenden, gemeinnützigen Vereinigung oder Organistation oder dem Land Berlin zur Förderung kultureller Zwecke zufliessen. (3) Der Beschluss bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes. Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin−Charlottenburg am 1. Dezember 1993 unter der Nummer 2568 Nz. Geändert am 17.Juni 1999; Satzungsänderung eingetragen ins Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin−Charlottenburg unter obiger Nummer. Die Satzung kann hier als PDF heruntergeladen werden: Satzung.pdf |
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